Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den herstellenden Aufbau- und Anhängerbereich
Hartmann Spezialkarosserien GmbH
Carl-Zeiss-Straße 2, 36304 Alsfeld

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedin-gungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehalt-los ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarun-gen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Ange-bot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
  3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
  4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Ge-wichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruk-tions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts blei-ben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben zu Form, Farbe, Abmessung und Gewicht sind nur ungefähr und annähernd und keine garantierte Beschaffenheit; Ände-rungen behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor.
    Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rech-te hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenanga-ben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterla-gen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung ist verboten.
  6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Ver-lust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausge-stellt hat.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erforder-nisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbar-keit auftreten.
  8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot inner-halb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auf-tragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grund-sätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich ver-einbart sind.
  10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschali-sierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der verein-barten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzu-setzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
  11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Voraus-zahlung zu verlangen.
    13.Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahr-zeugteile oder andere Materialien bei, so müssen diese mangelfrei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein.
    Der Kunde fungiert uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistel-lung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen.
    Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeiti-gen mangelfreien Beistellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlan-gen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftrags-wert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstel-lung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich verein-bart werden.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbe-sondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklun-gen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollände-rungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträ-gen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch un-serer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
  4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig, sofern nichts anders vereinbart ist. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Siche-rungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlun-gen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine an-derweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vor-behaltsgut.
  6. Bei geleasten oder anderweitig fremdfinanzierten Leistungen des Auftragnehmers hat der Kunde jede erforderliche Erklärung, die für die Auslösung der Zahlung durch den Finanzierer erforderlich ist, bei-spielsweise eine Übernahmebestätigung, spätestens am Tage nach der Lieferung abzugeben. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so schuldet er Verzugszinsen beginnend mit dem 10. Tag, welcher dem Tag folgt, an welchem die Erklärung nach Vor-stehendem hätte abgegeben werden müssen; es sei denn, das Aus-bleiben der Zahlung beruhe auf einem anderen Grunde als der Unter-lassung der Abgabe der erforderlichen Erklärung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  7. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht - auch von Teilzahlungspflich-ten - nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
    Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
  8. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände be-treten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
    Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden an-gemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
  9. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbun-den.
  10. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung ei-nes Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  11. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Lieferung, Lieferverzug

  1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebe-nen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller tech-nischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsum-fang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstel-lungstermin zu nennen.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
  3. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
  4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anliefe-rung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Import-schwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussper-rung, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auf-tragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der verein-barten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungs-störungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach ange-messener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Fertigstellung, Abnahme

  1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine Transport-versicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zu-gang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
  5. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung

  1. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer hat er die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und binnen 8 Ta-gen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung – den Mangel schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.

  2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewähr-leistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ge-nügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

  3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auf-tragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sach-mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  4. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunde (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

  5. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz-lichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzli-chen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Ver-letzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  6. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaf-fungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  7. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Auftrag-nehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
    b) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftrag-nehmers Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache).
    c) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei dem Auftragnehmer geltend machen und durchführen lassen.
    Die notwendigen Arbeiten können nur bei einer vom Auftragneh-mer zu bestimmende andere Firma ausgeführt werden.
    d) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels be-triebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen vom Auftragnehmer zu bestimmenden anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durch-führung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Ver-fügung zu halten. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    e) Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängel-beseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

  8. Unsere Gewährleitungspflicht ist ausgeschlossen:
    a) wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird.
    b) wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächli-chem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
    c) wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des Liefergegen-standes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen ver-stoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zuläs-sigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
    d) Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgese-hen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-geworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprü-che auf Ersatz von Sachschäden gemäß
    § 823 BGB.
    Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrent-verhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurückzuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwer-tung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kun-den, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt folgendes:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbeson-dere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schä-den ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder War-tungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten.
    Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Ab-tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzie-hen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde-rung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah-lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigen-tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenstän-den.
    Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % über-steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Erweitertes Pfandrecht

  1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenstän-den zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsge-genstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die-se unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auf-tragsgegenstand dem Kunden gehört.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil-nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XI. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 13 DSGVO
Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Mobilnummer in Verbindung mit den technischen Da-ten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Ver-tragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlage-fristen gegenüber dem Finanzamt.
Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung, die er jeder-zeit uns gegenüber widerrufen kann.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Ver-trag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Stand 04.04.2024